Wie kommt es im Falle eines Liquiditätsverlustes genau zu einer Zwangsversteigerung?
Ist ein Mensch nicht mehr in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, welcher Art auch immer diese sein mögen, so spricht man davon, dass er seine Liquidität verloren hat. Er ist also nicht mehr im Besitz ausreichender Geldmittel um Verbindlichkeiten zu bedienen. Der Besitz finanzieller Mittel wird als Liquidität bezeichnet, gehen diese verloren oder ist diese nicht mehr in ausreichendem Maße vorhanden, liegt ein sogenannter Liquiditätsverlust vor. Dieser Liquiditätsverlust ist in den meisten Fällen ausschlaggebend für das Einleiten eines Zwangsversteigerungsverfahrens.
Wie kommt es zu einer Zwangsversteigerung
Der Liquiditätsverlust äußert sich in der Regel dadurch, dass die Schuldner*in seine Rate nicht mehr zahlen kann. Ob es sich hierbei um einen Finanzierungskredit zum Kauf oder zum Bau eines Hauses oder einer anderen Immobilie handelt, ist in diesem Zusammenhang nebensächlich. Auf das Nichtzahlen der Rate folgt von der Gläubiger*in eine Mahnung, daraufhin eine zweite Mahnung mit Fristsetzung. Mit der dritten Mahnung geht dann meist schon die Androhung einher, die Angelegenheit an einen entsprechenden Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro abzugeben. Banken haben ihre eigene Mahnabteilung. Bis es nun soweit kommt, ist jedoch in den meisten Fällen die nächste Rate schon fällig, die ebenfalls nicht gezahlt werden kann. Bleiben alle Mahnungen und Androhungen der Gläubiger*in erfolglos, so wird dieser einen Mahnbescheid beantragen, was beim zuständigen Amtsgericht der Fall ist.
Da sich das zuständige Amtsgericht in diesem Fall rein auf die Aussagen der Gläubigerin verlässt und die Rechtmäßigkeit der Forderung nicht prüft, hat der/die Schuldnerin grundsätzlich die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch einzulegen. Reagiert die Schuldnerin auch an dieser Stelle noch nicht, so wird aus dem vorliegenden Mahnbescheid heraus ein sogenannter Vollstreckungsbescheid erlassen. Im Zuge dessen trifft die Schuldnerin dann meist auf die zuständige, vom jeweiligen Amtsgericht berufene Gerichtsvollzieherin, die dann bei der Schuldnerin versucht, die offene Forderung beizutreiben, indem sie nach pfändbaren Gegenständen Ausschau hält. Im Zuge dessen hat die Schuldner*in auch hier noch die Möglichkeit, sich mit dem Gerichtsvollzieher auf eine Ratenzahlung zu einigen.
Wenn nun jedoch auch dieser Versuch der Gerichtsvollzieherin fruchtlos verläuft, dann erfolgt von Seiten der Gerichtsvollzieherin eine entsprechende Rückmeldung an die Gläubigerin, welcher nun die Abnahme der Vermögensauskunft oder aber alternativ die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragen kann. Diese wird dann von der Gerichtsvollzieherin abgenommen und die Schuldnerin erhält eine entsprechende Eintragung in die Schufa. Somit ist eine der Folgen der Zwangsversteigerung auch ein Verlust der Kreditwürdigkeit. An die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung schließt dann von Seiten der Gläubigerin meist der Antrag auf die Zwangsversteigerung beim jeweils zuständigen Amtsgericht an. Über diesen vom Gericht erlassenen Bescheid werden alle Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens schriftlich vom Gericht benachrichtigt.
