Rechte und Pflichten des Schuldner*in

Wenn die eigene Immobilie zur Zwangsversteigerung steht, dann ist das immer ein harter Schicksalsschlag für die Betroffenen

Rechte und Pflichten einer von einer Zwangsvollstreckung betroffenen Schuldner*in

Wenn die eigene Immobilie zur Zwangsversteigerung steht, dann ist das immer ein harter Schicksalsschlag für die Betroffenen. Obgleich sie sich in die Enge getrieben fühlen, müssen sie dennoch bedenken, dass sie auch in einem derartigen Fall noch Rechte haben. Ebenso gelten für die Betroffenen jedoch auch verschiedene Pflichten, die für sie in jedem Fall bindend sind.

Rechte eines Betroffenen

Es gibt Fachleute, die der Meinung sind, dass eine Schuldner*in grundlegend beinahe mehr Rechte hat, als eine Gläubiger*in. Grundsätzlich ist es jedoch wirklich so, dass auch Betroffene einer Zwangsversteigerung noch eine Menge an Rechten haben. Zunächst einmal kann die Schuldner*in natürlich Widerspruch gegen den Bescheid der Zwangsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht einlegen. Diesen Widerspruch müssen Betroffene binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einlegen. Das führt zwar nur in den seltensten Fällen zu einer Abweisung des Antrags dr Gläubiger*in auf Zwangsversteigerung, da dieser vom Gericht ja bereits im Vorfeld eingehend geprüft wird. Wohl aber verschafft es der Schuldner*in Zeit, Zeit, die sie nun dringend braucht, um sich einen Weg aus dieser Problematik heraus zu suchen. Ein weiteres Recht der Schuldner*in ist es natürlich auch, die Immobilie selber zu veräußern, bevor es zu einer Versteigerung kommt. Dies geht in den meisten Fällen schneller und bringt auch oftmals deutlich höhere Erlöse mit sich. Dies setzt jedoch für den Fall, dass die Gläubiger*in ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht hat voraus, dass die Schuldner*in sich hierüber mit der Gläubiger*in verständigt. In den meisten Fällen ist dieser mit einer derartigen Einigung auch einverstanden, da er sich hieraus einen gewissen Vorteil erwarten kann. Natürlich haben betroffene Schuldner*innen in einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren immer auch das Recht, sich zu jeder Zeit beim zuständigen Gerichtspfleger über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren. Ebenso hat eine Schuldner*in auch in einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren jederzeit das Recht, sich mit der beitreibenden Gläubiger*in zusammenzusetzen und zu versuchen, eine Einigung zu erzielen. Dies muss in jedem Fall jedoch, falls mehrere Gläubiger*innen verfahrensbeteiligt sind, entweder bei der antragstellenden Gläubiger*in oder aber bei der Hauptgläubiger*in gemacht werden.

Pflichten eines Betroffenen

Eine betroffene Schuldner*in hat in einem Zwangsversteigerungsverfahren natürlich nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Zu einer dieser Pflichten gehört natürlich in erster Linie einmal, alle finanziellen Verhältnisse, die indirekt oder auch direkt mit dem Objekt in Verbindung stehen, offenzulegen.

Daneben ist jedoch auch jeder verpflichtet, Interessenten Zugang zum Objekt zu gewähren, zum Zwecke einer eingehenden Besichtigung. Allerdings müssen diese Besichtigungen vorher terminiert werden. Eine Schuldner*in ist auch im Zuge einer laufenden Zwangsvollstreckung nicht verpflichtet, einen unangemeldeten Interessenten zum Zwecke der Besichtigung in das Objekt zu lassen, schon gar nicht, wenn dieser zu unzumutbaren Zeiten, wie beispielsweise am späten Abend oder dergleichen kommt.

Eine der wichtigsten Pflichten einer betroffenen Schuldner*in ist es jedoch auch, das Objekt in einem werterhaltenden Zustand zu erhalten und zu pflegen. Das bedeutet, sie darf nichts unternehmen, was den Wert des Objektes mindert. Sie muss Instandhaltungsarbeiten noch auf eigene Kosten durchführen, bis durch die erfolgreiche Zwangsversteigerung eine neue Eigentümer*in bestimmt wurde. Wurden bereits vor dem Einleiten der Zwangsversteigerung bauliche Maßnahmen in Angriff genommen, welche sich positiv auf den zu erwartenden Verkehrswert auswirken, dann müssen diese in den meisten Fällen auch bis zur Versteigerung zum Abschluss gebracht werden. Hierzu erhält die Schuldner*in aber gesonderte Mitteilung durch das zuständige Amtsgericht. Fehlen der Schuldner*in nämlich die nötigen finanziellen Mittel, die Maßnahmen fertigzustellen und kann er dies dem Gericht auch glaubhaft darstellen, so kann es sein, dass das Gericht die Fertigstellung anordnet und die ausführende Unternehmer*in dann finanziell aus dem Versteigerungserlös befriedigt wird.

Grundlegend sollte sich die betroffene Schuldner*in bei Unklarheiten immer an das zuständige Amtsgericht beziehungsweise die zuständige Verfahrenspfleger*in wenden. Wenn es darum geht, Hilfe zu erhalten, um die Versteigerung doch noch abwenden zu können, so sollten sich die Betroffenen in jedem Fall vertrauensvoll an die Prof. Dr. Sallmon GmbH wenden.

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