Rechte und Pflichten des Schuldners

Wenn die eigene Immobilie zur Zwangsversteigerung steht, dann ist das immer ein harter Schicksalsschlag für die Betroffenen

Rechte und Pflichten eines von einer Zwangsvollstreckung betroffenen Schuldners

Wenn die eigene Immobilie zur Zwangsversteigerung steht, dann ist das immer ein harter Schicksalsschlag für die Betroffenen. Obgleich sie sich in die Enge getrieben fühlen, müssen sie dennoch bedenken, dass sie auch in einem derartigen Fall noch Rechte haben. Ebenso gelten für die Betroffenen jedoch auch verschiedene Pflichten, die für sie in jedem Fall bindend sind.

Rechte eines Betroffenen

Es gibt Fachleute, die der Meinung sind, dass ein Schuldner grundlegend beinahe mehr Rechte hat, als ein Gläubiger. Grundsätzlich ist es jedoch wirklich so, dass auch Betroffene einer Zwangsversteigerung noch eine Menge an Rechten haben. Zunächst einmal kann der Schuldner natürlich Widerspruch gegen den Bescheid der Zwangsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht einlegen. Diesen Widerspruch müssen Betroffene binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einlegen. Das führt zwar nur in den seltensten Fällen zu einer Abweisung des Antrags des Gläubigers auf Zwangsversteigerung, da dieser vom Gericht ja bereits im Vorfeld eingehend geprüft wird. Wohl aber verschafft es dem Schuldner Zeit, Zeit, die er nun dringend braucht, um sich einen Weg aus dieser Problematik heraus zu suchen. Ein weiteres Recht des Schuldners ist es natürlich auch, die Immobilie selber zu veräußern, bevor es zu einer Versteigerung kommt. Dies geht in den meisten Fällen schneller und bringt auch oftmals deutlich höhere Erlöse mit sich. Dies setzt jedoch für den Fall, dass der Gläubiger ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht hat voraus, dass der Schuldner sich hierüber mit dem Gläubiger verständigt. In den meisten Fällen ist dieser mit einer derartigen Einigung auch einverstanden, da er sich hieraus einen gewissen Vorteil erwarten kann. Natürlich haben Betroffene Schuldner in einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren immer auch das Recht, sich zu jeder Zeit beim zuständigen Gerichtspfleger über den aktuellen Verfahrensstand informieren. Ebenso hat ein Schuldner auch in einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren jederzeit das Recht, sich mit dem beitreibenden Gläubiger zusammenzusetzen und zu versuchen, eine Einigung zu erzielen. Dies muss in jedem Fall jedoch, falls mehrere Gläubiger verfahrensbeteiligt sind, entweder beim antragstellenden Gläubiger oder aber beim Hauptgläubiger machen.

Pflichten eines Betroffenen

Ein Betroffener Schuldner hat in einem Zwangsversteigerungsverfahren natürlich nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Zu einer dieser Pflichten gehört natürlich in erster Linie einmal, alle finanziellen Verhältnisse, die indirekt oder auch direkt mit dem Objekt in Verbindung stehen, offenzulegen.

Daneben ist jedoch auch jeder verpflichtet, Interessenten Zugang zum Objekt zu gewähren, zum Zwecke einer eingehenden Besichtigung. Allerdings müssen diese Besichtigungen vorher terminiert werden. Ein Schuldner ist auch im Zuge einer laufenden Zwangsvollstreckung nicht verpflichtet, einen unangemeldeten Interessenten zum Zwecke der Besichtigung in das Objekt zu lassen, schon gar nicht, wenn dieser zu unzumutbaren Zeiten, wie beispielsweise am späten Abend oder dergleichen kommt.

Eine der wichtigsten Pflichten eines betroffenen Schuldners ist es jedoch auch, das Objekt in einem werterhaltenden Zustand zu erhalten und zu pflegen. Das bedeutet, er darf nichts unternehmen, was den Wert des Objektes mindert. Er muss Instandhaltungsarbeiten noch auf eigene Kosten durchführen, bis durch die erfolgreiche Zwangsversteigerung ein neuer Eigentümer bestimmt wurde. Wurden bereits vor dem Einleiten der Zwangsversteigerung bauliche Maßnahmen in Angriff genommen, welche sich positiv auf den zu erwartenden Verkehrswert auswirken, dann müssen diese in den meisten Fällen auch bis zur Versteigerung zum Abschluss gebracht werden. Hierzu erhält der Schuldner aber gesonderte Mitteilung durch das zuständige Amtsgericht. Fehlen dem Schuldner nämlich die nötigen finanziellen Mittel, die Maßnahmen fertigzustellen und kann er dies dem Gericht auch glaubhaft darstellen, so kann es sein, dass das Gericht die Fertigstellung anordnet und der ausführende Unternehmer dann finanziell aus dem Versteigerungserlös befriedigt wird.

Grundlegend sollte sich der betroffene Schuldner bei Unklarheiten immer an das zuständige Amtsgericht beziehungsweise den zuständigen Verfahrenspfleger wenden. Wenn es darum geht, Hilfe zu erhalten, um die Versteigerung doch noch abwenden zu können, so sollten sich die Betroffenen in jedem Fall vertrauensvoll an die Prof. Dr. Sallmon GmbH wenden.

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